Kinderbetreuung und Corona - RLP schließt ab Montag Schulen und Kindergärten - Wer zahlt den Arbeitsausfall?

Für die Eltern besteht deshalb - zunächst bis zum Ende der Osterferien am 17.04.2020 - die Notwendigkeit der eigenen Kinderbetreuung. Die Rechtslage sieht dazu wie folgt aus: Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer bei unverschuldeter Dienstverhinderung gemäß § 616 BGB eine bezahlte Freistellung verlangen, wenn er „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist“. Dies gibt dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge, weil der Arbeitgeber zumindest kurzfristig hinnehmen muss, dass ein Arbeitnehmer aus unverschuldet persönlichen Gründen der Arbeit fernbleibt. Die Dauer der Lohnfortzahlung ist im Gesetz nicht geregelt.

Problematisch ist die Frage, ob die Vorschrift überhaupt gilt, wenn nicht nur einzelne Arbeitnehmer betroffen sind. Die Norm des § 616 BGB geht davon aus, dass Einzelfälle den Arbeitgeber weniger belasten als massenhaft auftretende objektive Störungen.

Die Regelungen des § 616 BGB können tarifvertraglich oder sogar im Einzelvertrag abbedungen werden. Allerdings unterliegen einzelvertragliche Klauseln einer Inhalts- und Billigkeitskontrolle nach allgemeinen Regeln. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung ist deshalb grundsätzlich im Einzelfall dem Grunde und der Dauer wegen zu überprüfen.

Bei längeren Freistellungsnotwendigkeiten hat der Arbeitnehmer zweifelsfrei nur einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach § 275 BGB. Wegen der Gefahr des Coronavirus für die Großeltern darf und muss auf diese Betreuungsmöglichkeiten nicht zurückgegriffen werden. Eine "Notbetreuung" vor Ort wird nach Angaben des Bildungsministeriums sichergestellt.

Wohlleben und Partner empfiehlt bei Fragen dringend anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen.

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