Dieselaffäre: Weiterhin kein Schadensersatzanspruch gegen Daimler in Zusammenhang mit Thermofenster

BGH, Urt. v. 16.09.2021, AZ VII ZR 190/20, 286/20, 321/20 und 322/20

Der Bundesgerichtshof hat in vier parallel laufenden Verfahren erneut einen Schadensersatzanspruch gegen die Daimler AG in Zusammenhang mit dem sog. Thermofenster (wir berichteten bereits am 02.02.21) abgelehnt.

Vier Kläger forderten wegen Verwendung einer ihrer Ansicht nach unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Form eines Thermofensters, welches bei kühleren Temperaturen weniger Abgase in den Motor zur Verbrennung zurückführt, Schadensersatz gem. § 826 BGB von dem Stuttgarter Automobilkonzern. Die Kläger sind Eigentümer jeweils eines Mercedes-Benz-PKW der Schadstoffklasse Euro 5, welcher mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 ausgestattet ist. Die Fahrzeuge wurden bisher nicht vom Kraftfahrt-Bundesamt zurückgerufen.

Der Vorwurf: Daimler habe das Thermofenster auf die Prüfbedingungen im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) abgestimmt. Dadurch sei es dem Konzern gelungen unter Vorspiegelung der Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte die entsprechende Betriebserlaubnis zu erhalten.

Nach Ansicht der Richter ist das verwendete Thermofenster zwar nicht zweifelsfrei als zulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren. Allerdings fehle es Daimler an dem Bewusstsein möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet und somit sittenwidrig und vorsätzlich i.S.d. § 826 BGB gehandelt zu haben. Weitere Haftungsansprüche, z.B. gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder den Normen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, schlossen die Richter aus.

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