Dieselaffäre: Nach VW auch Schadensersatzanspruch gegen Daimler?

BGH, Beschl. 19.01.2021, Az. VI ZR 433/19

Zahlreiche Dieselbesitzer, die einen PKW der Marke Daimler besitzen, klagten wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines sog. Thermofensters, d.h. der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems, gegen den Stuttgarter Automobilbauer. Im Dezember 2020 entschied der EuGH bereits, dass diese Thermofenster nur zulässig sind, wenn sie vor plötzlichen Motorschäden schützen, die zu einer akuten Gefahr bei der Fahrt führen.

Der BGH entschied nun, dass der alleinige Einsatz eines unzulässigen Thermofensters i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG noch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB begründe. Der Anspruch entstehe erst dann, wenn Daimler „in dem Bewusstsein handelte, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahm“. Dieses Bewusstsein konnte im aktuellen Fall nicht nachgewiesen werden, da das eingesetzte Thermofenster auf dem Prüfstand keine geringeren Stickoxidwerte als im Normalbetrieb des Fahrzeugs ausweise.

Somit sei der Fall auch nicht mit dem arglistigen Vorgehen von VW in Zusammenhang mit der Dieselaffäre zu vergleichen, bei dem VW die Einhaltung der neu eingeführten Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm mittels Einbau einer manipulierten Motorsteuerungssoftware in VW-Dieselfahrzeugen bewusst wahrheitswidrig vortäuschte (BGH, AZ VI ZR 252/19 v. 25.02.2020).

Ob und inwieweit Schadensersatzansprüche auch gegen Daimler bestehen, erörtert der BGH im März. In Stuttgart gibt man sich nach dem aktuellen Beschluss bereits zuversichtlich: "Aus unserer Sicht und aus Sicht vieler Experten sind Thermofenster technisch notwendig und haben nichts mit einer Täuschungsabsicht zu tun.", so ein Sprecher des Automobilkonzerns.

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