Crowdworker sind Selbständige

LAG München, Urt. v. 04.12.2019, Az. 8 Sa 146/19

Mikrojobber, welche kleine kurzfristige Aufträge aus ihrer Region über eine vermittelnde Internetplattform oder App erhalten, sind nicht verpflichtet die dort angebotenen Aufträge anzunehmen. Somit stehen sie nicht im Abhängigkeitsverhältnis zu dem Plattformbetreiber, womit sie gleichzeitig nicht weisungsgebunden und in den Betrieb des Plattformbetreibers integriert sind. Damit sind sie auch nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren.

Geklagt hatte ein 52-jähriger Mikrojobber, welcher mit seiner Teilzeittätigkeit als Fotograf ca. 1.800 € monatlich über den beklagten Plattformbetreiber verdiente. Er begehrte die Feststellung seiner Arbeitnehmereigenschaft gegenüber dem vermittelnden Plattformbetreiber. Zuvor wollte dieser die Zusammenarbeit mit dem Kläger beenden.

Das Landesarbeitsgericht München erteilte dem Arbeitnehmerstatus von Crowdworkern eine Absage. Es besteht lediglich ein Rahmenvertrag zwischen Crowdworker und Plattformbetreiber, welcher per E-Mail wirksam kündbar ist. So auch im vorliegenden Fall.

Mittlerweile arbeiten knapp 5% der Deutschen als Crowdworker. Die Revision am Bundesarbeitsgericht ist zugelassen.

https://www.wohlleben-partner.de/kompetenzen/arbeitsrecht

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