Arbeitsrechtliche Ansprüche im Falle behördlicher Anordnungen in Zusammenhang mit dem Coronavirus

Behörden können auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes im Verdachtsfall auf eine Infektion mit dem Coronavirus die häusliche Quarantäne einzelner Menschen anordnen oder ein Tätigkeitsverbot aussprechen. In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer im Inland einen Anspruch auf Entschädigungszahlung, die in den ersten sechs Wochen der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall entspricht. Anschließend bemisst sich die Entschädigung am Krankengeld.

Der Anspruch besteht in den ersten sechs Wochen gegenüber dem Arbeitgeber, welcher die geleistete Entschädigungszahlung wiederum innerhalb von drei Monaten von der zuständigen Landesbehörde zurückfordern kann.

Muss der Arbeitnehmer aufgrund einer Kitaschließung zu Hause bleiben, um sein Kind zu betreuen, hat er einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dauert die Schließung länger als eine Woche an, müssen beide berufstätigen Elternteile sich die Betreuung aufteilen bzw. eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit, beispielsweise durch die Großeltern, organisieren.

Auch Freiberufler und Selbständige haben im Falle einer staatlich angeordneten Quarantäne einen Anspruch auf Entschädigungszahlung. Dieser entsteht gegenüber dem Gesundheitsamt und bemisst sich nach dem letzten Jahreseinkommen.

Wird die Quarantäne im Ausland verhängt, so dass der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig in seiner Betriebsstätte in Deutschland erscheinen kann, besteht hingegen auf Basis des Infektionsschutzgesetzes kein Anspruch auf Entschädigungszahlung.

https://www.wohlleben-partner.de/kompetenzen/arbeitsrecht

Zurück zur Übersicht
Vereinbaren Sie jetzt ein Beratungsgespräch!