Zunehmende Gewalt in Gefängnissen - Wer schützt die Mitarbeiter/innen?

Trier / Zell / Kirchberg, 16.11.2017 - Die Gewaltbereitschaft in Gefängnissen nimmt zu. Darüber scheint bei Gewerkschaften und Justiz Einigkeit zu bestehen.

Das Arbeitsgericht Trier wird sich im Rahmen eines anhängigen Kündigungsschutzverfahrens mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob und in welchem Umfang eine in der Justizvollzugsanstalt beschäftigte schwerbehinderte Krankenschwester verpflichtet ist, allein Gefangenenzellen aufzusuchen.

Die Klägerin ist seit 8 Jahren in der Justizvollzugsanstalt als Krankenschwester beschäftigt.

Im Jahr 2011 erlitt sie einen Dienstunfall. Sie wurde von einer weiblichen Gefangenen in der Zelle angegriffen. Der Klägerin wurde wegen einer Schulterverletzung und einer posttraumatischen Belastungsstörung eine Schwerbehinderung zuerkannt. Letztere wirkt sich maßgeblich auf ihr weiteres Arbeitsleben in der JVA aus.

Die Klägerin hat insbesondere Probleme damit, alleine Gefangenenzellen aufzusuchen. Genau dies verlangt der Anstaltsleiter mit einer Dienstanweisung „aus gegebenem Anlass“ vom 10.04.2017. Die Klägerin ist aufgrund der besonderen Anforderungen an ihrem Arbeitsplatz in der Justizvollzugsanstalt arbeitsunfähig erkrankt. Wegen der langen Fehlzeiten hat die Justizvollzugsanstalt nunmehr eine personenbedingte Kündigung ausgesprochen.

Gegen diese Kündigung setzt sich die Klägerin mit ihrer Klage zur Wehr. Sie vertritt die Auffassung, dass die Anstaltsleitung ihrer Fürsorgepflicht nicht nachgekommen ist. Die Klägerin meldet grundsätzliche Sicherheitsbedenken beim alleinigen Aufsuchen einer Zelle in der Justizvollzugsanstalt an. In dieser Krankenanstalt werden auch Häftlinge mit Sicherheitsverwahrung und lebenslanger Freiheitsstrafe behandelt. Sie selbst wurde im Jahr 2011 bereits einmal Opfer in dieser Situation. Im Anschluss an den Dienstunfall wurde ihr zum Vorwurf gemacht, dass sie die Zelle allein betreten habe.

Unabhängig von der grundsätzlich fragwürdigen Verpflichtung, eine Krankenzelle alleine zu betreten, geht die Klägerin davon aus, dass den Dienstherrn in ihrem konkreten Fall wegen der Schwerbehinderung eine besondere Fürsorgepflicht trifft. Aufgrund der gesteigerten Fürsorgepflicht sei der Dienstherr verpflichtet, den Dienst so zu organisieren, dass die Klägerin nie alleine eine Zelle aufsuchen muss.

Neben der Unwirksamkeit der Kündigung macht die Klägerin in diesem Rechtsstreit eine Berichtigung des ihr erteilten Zeugnisses geltend. Unter ausdrücklicher Betonung im Übersendungsschreiben, dass ein Zeugnis wahr und wohlwollend zu verfassen ist, hat der Anstaltsleiter im Zeugnis wie folgt formuliert:

"Sie erfüllt jedoch nicht mehr die geltenden Anforderungen an eine Krankenschwester in einem Justizvollzugskrankenhaus, ursächlich hierfür ist ein erlittener Arbeitsunfall aus dem Jahr 2011, in deren Folge es zu erheblichen Erkrankungs- und Ausfallzeiten kam. Ihre Arbeitsergebnisse entsprechen unseren Mindestanforderungen".

Die Klägerin fühlt sich aufgrund der Kündigung und der Aussagen im Zeugnis als Behinderte diskriminiert und macht deshalb im Prozess Schadensersatz gegen ihren Dienstherrn nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend. Abschließend versucht die Klägerin im Prozessweg die Durchführung eines vollständigen betrieblichen Eingliederungsmanagements zu erreichen.

Aktuelle Berichterstattung der lokalen Presse, u.a. zum Thema "Warum es in Gefängnissen immer mehr Gewalt gibt", finden Sie auf www.volksfreund.de.

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