Insolvenz des Zeller Krankenhauses – Wissenswertes für die Mitarbeiter

Zell, 11.03.2019 - Die Betreibergesellschaft des Zeller Krankenhauses - Katharina Kasper ViaSalus GmbH - hat Ende Januar wegen drohender Zahlungsunfähigkeit beim Amtsgericht Montabaur einen Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung gestellt. Das Gericht gab dem Antrag statt. Der Insolvenzverwalter rechnet spätestens in zwei Jahren wieder mit ausgeglichenen Ergebnissen. Ein Verkauf ist noch nicht ausgeschlossen, mit einer Schließung des Krankenhauses ist nach derzeitigem Prüfungsstand jedoch nicht zu rechnen. Zunächst läuft der Betrieb bis auf weiteres wie gewohnt weiter. Ein Sanierungsplan wird bis Ende März ausgearbeitet.

Betriebsbedingte Kündigung

Den Mitarbeitern droht bei einer Insolvenz im schlechtesten Fall der Arbeitsplatzverlust. Jedoch müssen auch im Insolvenzverfahren im Falle einer Kündigung die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes eingehalten werden. Regelmäßig ist hier die Wirksamkeit betriebsbedingter Kündigungen zu prüfen. Diese ist nur wirksam, wenn “ein dringender betrieblicher Grund“ – z.B. die Schließung einzelner Abteilungen oder des ganzen Betriebes - vorliegt, keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht und der Betriebsrat – sofern vorhanden - vor Kündigung angehört wurde. Sind mehr als 20 Mitarbeiter in einem Unternehmen beschäftigt, wird bei betriebsbedingten Kündigungen eine Sozialauswahl durchgeführt, um Faktoren wie Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten im Kündigungsverfahren zu berücksichtigen. Befindet sich der Arbeitnehmer in Elternzeit oder ist er schwerbehindert, ist vor Ausspruch der Kündigung eine Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen.

Verkürzte Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist ist im Insolvenzverfahren auf maximal drei Monate verkürzt - Unabhängig davon, welche Kündigungsfrist der Arbeits- oder Tarifvertrag vorsieht. Gegen die Kündigung kann innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Hier prüft das Gericht, ob die Kündigung formell und inhaltlich korrekt ist.

Gesicherte Vergütungsansprüche

Vergütungsansprüche, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, müssen im Insolvenzverfahren gezahlt werden.

Berichterstattung in der regionalen Presse

https://www.volksfreund.de/region/mosel/insolventer-krankenhaustraeger-steht-in-heftiger-kritik_aid-37323171??letter=08-03-2019

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