Gekündigter Flughafenmitarbeiter obsiegt nach mehr als zwei Jahren in zweiter Instanz

Im Januar 2019 kündigte eine Flughafengesellschaft dem Leiter der Vorfeldwerkstatt, welcher seit 26 Jahren bei der Flughafengesellschaft beschäftigt ist. Die Arbeitgeberin hielt die betriebsbedingte Kündigung für sozial gerechtfertigt. Sie berief sich auf eine unternehmerische Entscheidung, wonach sie die Unterabteilungen Vorfeldwerkstatt und Betriebsdienste zu einem Center - Airfield Operations Services - zusammengefasst habe. Zwei Monate vor Ausspruch der Kündigung des Leiters der Vorfeldwerkstatt „beförderte“ sie den Leiter Betriebsdienste zum kommissarischen Leiter des neuen Centers Airfield Operations Services. Die Arbeitgeberin vertrat die Auffassung, dass in Anbetracht der Zusammenlegung der beiden Unterabteilungen der Beschäftigungsbedarf für den langjährigen Leiter der Vorfeldwerkstatt weggefallen sei. Mit dem kommissarischen Leiter des neuen Centers fehle es zum Zeitpunkt der Kündigung an einer sozialen Vergleichbarkeit. Der kommissarische Leiter sei auf einer höheren Hierarchieebene als der Kläger - der Leiter der Vorfeldwerkstatt - im Betrieb beschäftigt.

Drei Monate nach Ausspruch der Kündigung des Klägers, besetzte die Arbeitgeberin die Stelle des Leiters Betriebsdienste neu. Der Kläger hatte sich rein vorsorglich auf die ausgeschriebene Stelle beworben, wurde jedoch bei der Stellenbesetzung nicht berücksichtigt.

Das erstinstanzliche Gericht hielt die Kündigung für wirksam. Am 19.05.2021 hob das Landesarbeitsgericht die erstinstanzliche Entscheidung auf und verurteilte die Flughafengesellschaft dazu, den Kläger als Center Manager Airfield Operations Services weiter zu beschäftigen. Ergänzend wurde die Arbeitgeberin zur Zahlung der eingeklagten rückständigen Löhne verurteilt.

Den Prozess führte Frau Dr. Margit Bastgen, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Diese forderte die Arbeitgeberin des Klägers nach Bekanntgabe des zweitinstanzlichen Urteils zur unverzüglichen Erfüllung des Urteils, d.h. der Weiterbeschäftigung des Klägers als Center Manager Airfield Operations Services, auf. Der Lohn des Klägers ist rückwirkend ab September 2019 in voller Höhe zu zahlen.

Berichterstattung in der lokalen Presse: Rhein-Zeitung vom 04.07.2021

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