Zu viel Kinderlärm rechtfertigt Wohnungskündigung

LG Berlin, Az. 65 S 104/21

Regelmäßige lautstarke Auseinandersetzungen, Kindertoben nach 22 Uhr sowie häufiges Türenschlagen rechtfertigen die vermieterseitige fristlose Kündigung der Wohnung.

Ein Vermieter in Berlin hatte im beschriebenen Fall die betreffenden Mieter vor Ausspruch der Kündigung mehrfach erfolglos abgemahnt. Das mieterseitig eingelegte Berufungsverfahren gegen die fristlose Kündigung hatte keinen Erfolg: Die Mieter haben gegen das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot und damit gegen ihre mietvertraglichen Pflichten verstoßen, so die Richter des Landgerichts Berlin. Auch wenn Kinderlärm innerhalb der Ruhezeiten nach 22 Uhr nicht immer vermieden werden könne, habe das gesellschaftliche Toleranzgebot gegenüber Kinderlärm Grenzen: Beispielsweise dann, wenn die Eltern ihre Kinder innerhalb der Ruhezeiten nicht schlafen legten.

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Anna Hillebrand, Rechtsanwältin, berät Sie gerne in Trier, Zell und Kirchberg.

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