Wintergarten ist keine Garage

OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 23.11.2021 - 6 U 117/20

Der Beklagte erhielt im Jahr 2017 eine Baugenehmigung hinsichtlich der Sanierung seiner Garage. Er riss seine alte Garage ab und errichtete an gleicher Stelle eine Art Wintergarten inkl. Terrasse, Lichtkuppeln und großer Glasfalttür. Daraufhin reichte seine Nachbarin Klage ein: Das errichtete Gebäude halte nicht den erforderlichen Grenzabstand i.H.v. drei Metern zu ihrem Grundstück ein.

Der Beklagte vertrat hingegen die Ansicht, dass es sich bei dem neu errichteten Gebäude um eine privilegierte Garage handele, welche gemäß gem. §§ 2, 6 der Hessischen Bauordnung (HBO) direkt an der Grundstücksgrenze zur Nachbarin errichtet werden dürfe.

Dieser Ansicht erteilten die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt nun eine Absage: Bei dem Gebäude handele es sich nicht um eine Garage zur Unterstellung von Fahrzeugen, sondern um ein Gebäude inkl. Lichtkuppeln im Dach und breiter Glasfront, welches als Aufenthaltsraum diene. Zudem sei die integrierte Terrasse mit Belichtungs- und Beleuchtungselementen ausgestattet und fest mit dem Boden verankert. Demnach sei der Grenzabstand i.H.v. drei Metern zum Nachbargrundstück einzuhalten.

Der Beklagte muss das errichtete Gebäude aufgrund eines Verstoßes gegen die Hessische Bauordnung nunmehr wieder beseitigen.

Haben Sie Fragen zu baurechtlichen Themen? Rechtsanwalt Oleg Trusow-Boos, Fachanwalt für Bau- und Architektenrechtrecht, berät Sie gerne in Trier, Zell und Kirchberg.

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