Widerrufsrecht beim Kilometer-Leasing? Der BGH hat entschieden.

BGH, Az. VIII ZR 36/20 v. 24.02.2021

Viele private Leasingnehmer nutzen das sogenannte Kilometer-Leasing. Dazu wählt der Kunde bei Vertragsabschluss aus, wie viele Kilometer er während der vereinbarten Laufzeit fahren wird und zahlt eine demensprechende Vergütung. Fährt er mehr, muss er eine Nachzahlung leisten, fährt er weniger, erhält er Geld zurück.

Mit diesen Leasingverträgen hatte sich nunmehr der BGH zu befassen. Ein Verbraucher hatte geklagt: Sein Vertragspartner - die Leasinggesellschaft von Mercedes Benz - habe ihn nicht über sein Widerrufsrecht belehrt. Somit könne er seinen Vertrag auch nach mehreren Jahren noch widerrufen. Dies hätte zur Folge, dass der Kläger seine gezahlten Beiträge zurückerhalte und damit den PKW faktisch kostenlos hätte nutzen können. Bundesweit hatten viele weitere Kunden Klage eingereicht.

Der BGH hat nunmehr entschieden: „(…) dass dem Verbraucher als Leasingnehmer eines Kilometerleasing-Vertrages kein gesetzliches Widerrufsrecht eingeräumt ist.“ Die Kunden bleiben also grds. an den Vertrag gebunden und können ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht für sich in Anspruch nehmen.

Anders kann dies jedoch beim sog. Restwert-Leasing aussehen, bei dem i.d.R. ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

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