Wer muss Schönheitsreparaturen am Mietobjekt durchführen und die Kosten für entsprechende Maßnahmen tragen?

BGH VIII ZR 163/18; BGH VIII ZR 270/18

Diese Frage sorgt in nicht wenigen Fällen immer wieder für Streit zwischen Mietern und Vermietern.

Gemäß § 535 Abs. 1 BGB hat der Vermieter dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Zudem hat er sie auch in diesem Zustand zu erhalten. Nach der gesetzlichen Konzeption sind Schönheitsreparaturen somit grundsätzlich vom Vermieter zu tragen. Eine Übertragung dieser Verpflichtung auf den Mieter ist jedoch möglich, weshalb in nahezu allen Mietverträgen entsprechende Klauseln zu finden sind.

Aber nicht jede üblicherweise verwendete Klausel ist auch wirksam. So hatte der BGH bereits 2015 entschieden, dass der Wohnraummieter, der eine unrenovierte Wohnung bezieht, diese nicht auf eigene Kosten renovieren muss. Würde eine solche Verpflichtung bestehen, müsste der Mieter die Mietsache am Vertragsende in einem schöneren Zustand herausgeben, als er sie einst übernahm.

Bisher war ungeklärt, ob stattdessen dann der Vermieter für die Renovierung einspringen muss. Diese Frage beantwortete nun der BGH:

Hat der Mieter das Mietobjekt in unrenoviertem Zustand übernommen und hat sich der Zustand seit dem Einzug deutlich verschlechtert, so kann der Mieter den Vermieter zum Renovieren verpflichten – er muss sich aber an den Kosten beteiligen. Letzteres deshalb, da der Mieter die Mietsache in einem besseren Zustand erhält, als er sie vormals übernahm. Mieter- und Vermieterverbände kritisieren diese Kompromisslösung und prophezeien große Probleme bei der praktischen Umsetzung. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Vorhersage erfüllt.

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