Vorsicht bei der Beschäftigung freier Mitarbeiter in Architekturbüros

OLG Oldenburg, Urteil vom 21.11.2017, 2 U 73/17

Gemäß § 7 Abs. 3 HOAI können die in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) festgelegten Mindestsätze nur durch eine schriftliche Vereinbarung und nur in Ausnahmefällen unterschritten werden. Fehlt es an einer schriftlichen Vereinbarung oder liegt kein Ausnahmefall im Sinne des § 7 Abs. 3 HOAI vor, so wird unwiderleglich vermutet, dass die jeweiligen Mindestsätze vereinbart sind, § 7 Abs. 5 HOAI.

In dem jetzt durch das Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall hatte ein Architekturbüro einen selbständigen Architekten beauftragt, als freier Mitarbeiter auf Stundenhonorarbasis Architektenleistungen zu erbringen. Nachdem es zwischen dem Büro und dem selbständigen Architekten zu einem Bruch gekommen war, erstellte der "freie Mitarbeiter" eine Abrechnung auf Basis der Honorarsätze der HOAI.

Landgericht und Oberlandesgericht entschieden, dass die Abrechnung auf Basis der Mindestsätze der HOAI durch einen freien Mitarbeiter, der Architektenleistungen erbringt, auch bei einem vereinbarten Stundenhonorar gestattet und nicht treuwidrig ist.

Selbst wenn zwischen den Parteien eine schriftliche Vereinbarung hinsichtlich der Abrechnung nach Stundensätzen bestehe, fehle es an einem Ausnahmefall im Sinne des

§ 7 Abs. 3 HOAI, der es rechtfertige, dass von den Mindestsätzen der HOAI abgewichen werde.

Die Entscheidung verdeutlicht die enorme Gefahr, die in dem Einsatz freier Mitarbeiter auf Basis von Stundensätzen besteht. Diese können in aller Regel immer die Mindestsätze der HOAI als taxmäßige Vergütung geltend machen.

Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Architekt im Sinne der HOAI ist, wer Leistungen erbringt, die in der HOAI als Architektenleistungen beschrieben sind, so dass nicht nur freie Mitarbeiter, die selbst Architekten sind, einen Anspruch auf eine Vergütung auf Basis der Mindestsätze geltend machen können.

Die Entscheidung steht allerdings im krassen Gegensatz zu der tatsächlichen Praxis, da tatsächlich häufig freie Mitarbeiter in Architekturbüros eingesetzt werden und auf Stundenhonorarbasis vergütet werden. Dies auch, da gerade kleine und mittelständische Büros hierdurch Leistungsfähigkeit gewinnen und Auslastung verteilt werden kann.

Es bleibt zu hoffen, dass in Zukunft dieser Fall vom Verordnungsgeber berücksichtigt wird. Bis dahin bleibt aber der Einsatz freier Mitarbeiter in Architekturbüros grundsätzlich, und nicht nur aus dem Gesichtspunkt der Scheinselbständigkeit, risikobehaftet.

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