VOB/B bleibt zunächst unverändert

Mit Inkrafttreten der Änderungen des Bauvertragsrechts zum 01.01.2018 ist erwartet worden, dass durch den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) eine Angleichung der VOB/B an die geänderten gesetzlichen Bestimmungen vorgeschlagen würde.

In einer Pressemitteilung hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit jetzt mitgeteilt, dass der DVA sich dafür ausgesprochen habe, zunächst die aktuelle Diskussion zum BGB-Bauvertrag in der Fachwelt und die Rechtsprechung zu beobachten, und erst zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls Anpassungen an der VOB/B vorzunehmen.

Dies bedeutet, dass die VOB/B zunächst unverändert bleibt.

Kritisch anzumerken hierzu ist, dass die VOB/B derzeit in einigen Bestimmungen vom gesetzlichen Leitbild abweicht. In Fällen, in denen die VOB/B als Allgemeine Geschäftsbedingung am Maßstab des gesetzlichen Leitbilds zu prüfen ist, führt dies dann dazu, dass diese Bestimmungen unwirksam sind und sich der Verwender nicht auf die Bestimmungen berufen kann.

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