Videoüberwachung von Studierenden während Online-Prüfungen zulässig

OVG NRW, Beschl. v. 04.03.21, Az. 14 B 278/21.NE;
OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 04.03.21, Az. 3 MR 7/21


Ein Student der Fernuniversität Hagen wandte sich gegen die Aufzeichnung und Speicherung seiner aufgrund der Coronapandemie Online durchgeführten Klausurprüfung. Dabei berief er sich auf Verstöße gegen die DSGVO sowie sein Recht auf Informationelle Selbstbestimmung. Die Richter des obersten Verwaltungsgerichts in NRW wiesen seinen Eilantrag ab: Die Hochschulen seien zur Durchführung von Prüfungen verpflichtet und müssen dabei die Chancengleichheit der Studierenden sicherstellen. Die Zulässigkeit der Datenverarbeitung ergebe sich aus Art. 6 I 1 lit e) DSGVO: Mittels Videoaufzeichnung werden Täuschungsversuche verhindert, die Speicherung diene dabei der Beweissicherung im Sinne der Studierenden im Falle nachzuweisender Störungen während des Prüfungsverlaufs.

Auch ein Student der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel wandte sich gerichtlich gegen die von der Universität durchgeführte Videoüberwachung während pandemiebedingter Onlineprüfungen. Die Richter des OVG Schleswig-Holstein wiesen den Antrag des Studenten als unzulässig und unbegründet ab. U.a. sei das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 I GG nicht verletzt, da die Studierenden freiwillig an einem Ort ihrer Wahl an den angebotenen Online-Prüfungen teilnehmen. Auch liege es in der Natur der Sache, dass Prüflinge während der Dauer einer Klausur – ob in Präsenz oder auch Online – ständig von der Prüfungsaufsicht überwacht werden.

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