VG Trier: 4-stellige Gebühr für Verwahrung eines KFZ-Kennzeichens rechtswidrig

VG Trier, Urt. v. 27.07.2022, Az. 8 K 10881/16.TR

Innerhalb einer Verkehrskontrolle in Trier wurde ein KFZ-Kennzeichen polizeilich sichergestellt, da die Stempelplakette fehlte und die EU-Kennung auf dem Nummernschild mit Folie abgeklebt worden war.

Für die anschließende Verwahrung des Kennzeichens über die Dauer von fast einem Jahr bis zu dem Zeitpunkt der Verwertung, sollte der Halter des Fahrzeugs 2.331 Euro - sieben Euro pro Verwahrungstag – an die zuständige Behörde zahlen. Der Halter des Fahrzeugs war hingegen davon ausgegangen, dass das Kennzeichen längst verwertet worden sei und wandte sich gerichtlich gegen den entsprechenden Gebührenbescheid des Landes Rheinland-Pfalz.

Das Verwaltungsgericht Trier gab dem Kläger recht. Aus Gründen der Kostenminderungspflicht des Landes sei die Höhe des Gebührenbescheids unverhältnismäßig und somit rechtswidrig: Geringwertige Gegenstände wie ein Nummernschild, welches unter zehn Euro koste und an dem kein ideelles Interesse bestehe, seien innerhalb von 14 Tagen nach Sicherstellung zu verwerten bzw. zu vernichten. Der Gebührenbescheid wurde entsprechend aufgehoben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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