Vermieter in der Pflicht: Nachträgliches Entfallen des Eigenbedarfs kann Schadenersatzforderungen nach sich ziehen
LG Berlin II, Grundurteil vom 04.09.2024 – 64 S 281/22
In dem kürzlich ergangenen Urteil entschied das LG Berlin II als Berufungsgericht zugunsten der Kläger, die Schadenersatz forderten, weil der Beklagte den Eigenbedarf nicht umsetzte. Der Beklagte hatte 2018 das Mietverhältnis gekündigt, um mit seiner Familie in die Wohnung einzuziehen, doch der Umzug fand nie statt. Stattdessen blieb die Wohnung ungenutzt oder wurde von Verwandten des Beklagten bewohnt.
Der zentrale Streitpunkt war, ob der Eigenbedarf des Beklagten nachträglich entfallen war. Der Beklagte erklärte, dass Renovierungsarbeiten an der Wohnung sowie die Corona-Pandemie den Umzug verhindert hätten. Das Gericht stellte jedoch fest, dass diese Gründe nicht ausreichten, um den Entfall des Eigenbedarfs nachvollziehbar und konkret zu belegen. Ein Vermieter muss nachweisen, dass der Eigenbedarf ernsthaft und realistisch war, um eine Kündigung zu rechtfertigen.
Da der Beklagte keine konkreten Pläne und eine klare zeitliche Vorstellung für den Umzug vorlegen konnte, wurde die Kündigung als nicht gerechtfertigt angesehen. Die Kläger, die aufgrund der Kündigung die Wohnung aufgegeben hatten, erhielten Schadenersatz für Mietmehraufwände, Umzugskosten und Rechtsanwaltsgebühren.
Das Urteil zeigt, dass Vermieter bei einer Eigenbedarfskündigung genaue und nachvollziehbare Pläne vorlegen müssen, um rechtlich abgesichert zu sein. Andernfalls können Mieter Schadenersatzansprüche geltend machen.