Verbraucherbauvertrag liegt auch bei Beauftragung einzelner Handwerker vor

OLG Zweibrücken, Urt. v. 29.3.2022, Az. 5 U 52/21

Ein Handwerker verklagte den Bauherren eines Wohnhauses gem. § 650f I 1 BGB auf Stellung einer Sicherheitsleistung für seine erbrachte Leistung, beispielsweise mittels Bankbürgschaft. Das Landgericht Landau verurteilte den Bauherren daraufhin zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung für den ausstehenden Rechnungsbetrag i.H.v. 8.000 €, den der Bauherr nicht zahlen wollte, da er unzufrieden mit der Qualität der erbrachten Leistung war. Zur Stellung einer derartigen Sicherheit gem. § 650f VI Nr. 2 BGB ist der Besteller nicht verpflichtet, wenn es sich um meinen Verbraucherbauvertrag handelt.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken revidierte nun das Urteil der ersten Instanz: Werden beim Neubau eines Wohnhauses einzelne Handwerker anstelle eines zentralen Bauunternehmers vom privaten Bauherren beauftragt, liegt nach Auffassung des Gerichts ein Verbraucherbauvertrag i.S.d. § 650i BGB vor.

Mit dieser richtungsweisenden Entscheidung stärkt das Oberlandesgericht Zweibrücken den Verbraucherschutz. Bislang war die Frage, ob bei der privaten Beauftragung einzelner Gewerke anstelle eines zentralen Bauunternehmers ein Verbraucherbauvertrag vorliegt sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur umstritten.

Nach Ansicht der Richter dürfe es jedoch keinen Unterschied machen, ob Bauleistungen einzeln oder gesamt vom privaten Bauherren vergeben werden. Anderenfalls könnten Bauunternehmer einzelne Leistungen aus dem Vertrag mit dem Bauherren ausnehmen, um Verbraucherschutzvorschriften bewusst zu umgehen.

Gegen das Urteil wurde bereits Revision zum BGH eingelegt.

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