Urlaubsreisen mit Kindern in Coronazeiten

OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.07.2020, Az. 2 UF 88/20


Das Oberlandesgericht Braunschweig hat im vergangenen Sommer entschieden, dass in Coronazeiten auch bei Urlaubsreisen in Standardurlaubsregionen ausnahmsweise die Zustimmung des anderen Elternteils einzuholen ist.

Die getrenntlebende Mutter, bei der sich das gemeinsame Kind aufgehalten hat, wollte mit diesem eine Flugreise nach Mallorca durchführen. Zu diesem Zeitpunkt war Mallorca nicht als Risikogebiet eingestuft. Nach der ständigen Rechtsprechung gehören Urlaubsreisen in Standardurlaubsregionen zu Angelegenheiten des täglichen Lebens und können von dem Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, alleine gebucht werden. Eine Zustimmung des anderen Elternteils ist nicht notwendig.

Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, dass Flugreisen ins Ausland zu Zeiten von Corona grundsätzlich mit besonderen Risiken verbunden sind, und zwar auch dann, wenn der Urlausort noch nicht als Risikogebiet eingestuft wurde. Damit ist nach § 1687 I S.1 BGB bei Flugreisen unter Corona-Bedingungen grundsätzlich eine einvernehmliche Entscheidung beider Elternteile erforderlich.

Inwieweit diese Rechtsprechung auch für die diesjährigen Sommerferien noch von Bedeutung sein wird, bleibt abzuwarten. Die Reise sollte auf jeden Fall früh genug mit dem anderen Elternteil abgeklärt und nicht einfach gebucht werden.

Haben Sie Fragen zu familienrechtlichen Themen? Maud Gladen, Fachanwältin für Familienrecht, berät Sie gerne in Trier, Zell und Kirchberg.

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