Unwirksame Eigenbedarfskündigung gegenüber 89-jähriger Mieterin

LG Berlin, 25.05.2021, Az. 67 S 345/18

Ist ein Mieter aufgrund seines hohen Lebensalters und seines langjährigen Mietverhältnisses stark am Ort der Mietsache verwurzelt, darf der Vermieter dem Mieter die entsprechende Wohnung nicht aus Gründen des Eigenbedarfs kündigen.

Die 89-jährige beklagte Mieterin, die die streitgegenständliche Mietwohnung 1997 in Berlin bezogen hatte, wehrte sich gegen die in 2015 ausgesprochene Kündigung wegen Eigenbedarfs gem. § 573 BGB, welche von der Klägerin, der Rechtsnachfolgerin der vorherigen Vermieterin, ausgesprochen worden war. Die Mieterin machte u.a. geltend, dass ihr ein Umzug gem. § 574 I 1 BGB aus gesundheitlichen, altersbedingten und finanziellen Gründen nicht zumutbar sei.

Die Richter gaben der Mieterin Recht: Aufgrund ihres fortgeschrittenen Lebensalters würde eine Kündigung auf eine Verletzung der Menschenwürde hinauslaufen, welche gem. Art. 1 I GG geschützt sei. Besonders schwerwiegende persönliche oder wirtschaftliche Nachteile aufseiten der Klägerin konnte das Gericht durch den Fortbestand des Mietverhältnisses nicht feststellen, so dass die Interessenabwägung nur zu Gunsten der Mieterin ausfallen könne.

Haben Sie Fragen zu mietrechtlichen Themen? Anna Hillebrand, Rechtsanwältin, berät Sie gerne in Trier, Zell und Kirchberg.

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