Unwirksame arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln

BAG, Az. 9 AZR 162/18, 18.09.2018

Ab dem 01.01.2015 geschlossene Arbeitsverträge dürfen nicht pauschal beidseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mittels einer entsprechenden Ausschlussklausel ausschließen, wenn die Ausschlussfristen nicht die Bestimmungen zum gesetzlichen Mindestlohn ausklammern.

Im aktuellen Fall klagte ein Arbeitnehmer erfolgreich nach Ablauf der vereinbarten Ausschlussfrist von drei Monaten die Abgeltung von 19 Urlaubstagen mit 1.687,20 € brutto ein, welche der Arbeitgeber in der Endabrechnung nicht berücksichtigt hatte.

Die meisten Arbeitsverträge enthalten Klauseln, welche Ansprüche, die nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden, ausschließen. Diese Klauseln müssen jedoch klar und verständlich formuliert sein. Diese klare Formulierung ist nach Auffassung der obersten Arbeitsrichter nicht gegeben, wenn Ansprüche den Mindestlohn betreffend nicht explizit von der Klausel ausgenommen werden.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ermöglicht Arbeitnehmern mit Arbeitsvertrag ab dem 01.01.2015 auch nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausschlussfrist etwaige Ansprüche gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber geltend zu machen.

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