Tarifvertrag, der nur Müttern einen Anspruch auf zusätzlichen Mutterschaftsurlaub gewährt, stellt keine unzulässige Diskriminierung von Vätern dar

EuGH, Urt. v. 18.11.2020 Az. C-463/19

Die Ungleichbehandlung von Männern und Frauen bei der Gewährung von zusätzlichem Mutterschaftsurlaub in einem französischen Tarifvertrag ist zulässig. Dies entschieden die Richter des Europäischen Gerichtshofs aufgrund der besonderen körperlichen Verfassung sowie aufgrund der besonderen Mutter-Kind-Beziehung unmittelbar nach der Entbindung.

In dem Verfahren klagte die Gewerkschaft CFTC des Personals der gesetzlichen Krankenkasse des Département Moselle vor dem Arbeitsgericht Metz für den betroffenen Vater auf Gewährung zusätzlichen Mutterschaftsurlaubs, dessen Arbeitgeber den Antrag des Vaters auf Zusatzurlaub mit der Begründung abgelehnt hatte, der zusätzliche Mutterschaftsurlaub stehe gemäß Tarifvertrag nur der Mutter zu. Das Arbeitsgericht Metz legte daraufhin dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob die entsprechende Klausel in dem französischen Tarifvertrag mit der EU-Gleichbehandlungsrichtlinie (2006/54/EG) vereinbar sei.

Der Tarifvertrag sieht den zusätzlichen Mutterschaftsurlaub, der nach dem gesetzlichen Mutterschaftsurlaub beansprucht werden kann, zum Schutz der Mutter unmittelbar nach der Entbindung vor. Diese Vorschrift stelle keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Vätern dar, solange der Zusatzurlaub ausschließlich zum Schutz der körperlichen Verfassung der Frau und der besonderen Beziehung der Mutter zu ihrem Kind nach der Entbindung beansprucht werde, so die Richter.

Im Gegensatz zum deutschen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, welches Mütter und Väter hinsichtlich des Anspruchs auf Elternzeit gleichstellt, gewährt das französische Recht dem Kindesvater einen deutlich kürzeren Anspruch auf Elternzeit als der Kindesmutter.

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