Städte dürfen Vermietungen über Airbnb einschränken

EuGH, Urt. v. 22.09.2020, AZ C-724/18 u. C-727/18


Städte und Gemeinden dürfen die Zweckentfremdung von Wohnraum durch kurzfristige Vermietungen über Plattformen wie beispielsweise Airbnb beschränken – dies entschied nun der Europäische Gerichtshof in einer französischen Rechtsstreitigkeit.

Nach Art. 9 Abs. 1 der EU-Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123) dürfen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Dienstleistungen – wozu auch kurzfristige Vermietungen gehören – nur unter bestimmten Voraussetzungen von einer Genehmigung abhängig machen. Zu diesen Voraussetzungen zählt unter anderem, dass zwingende Gründe des Allgemeininteresses diesen Schritt rechtfertigen und das avisierte Ziel – vorliegend der Zugang zu Wohnraum vor allem in Großstädten – nicht durch ein milderes, weniger einschneidendes Mittel erreicht werden kann.

Der Europäische Gerichtshof hat sich nun deutlich dafür ausgesprochen, dass der Kampf gegen Wohnungsmangel dem allgemeinen Interesse dient und die Mitgliedsstaaten daher Regelungen treffen dürfen, die den Zugang zu Wohnraum betreffen und so für eine Entspannung des Immobilienmärkte sorgen.

Einzelne Umsetzungen der Städte und Gemeinden auf nationaler Ebene bleiben nun abzuwarten – dass grundsätzlich eine Einschränkung der kurzfristigen Vermietungen von Wohnraum über einschlägige Plattformen europarechtskonform ist, wurde nun jedoch ausdrücklich bestätigt.

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