Schlechte Nachrichten für Falschparker

BGH, Urt. XII ZR 13/19 v. 18.12.2019

Wird ein Fahrzeug auf einem Privatparkplatz falsch abgestellt, droht eine Vertragsstrafe der privaten Betreiber. Dies betrifft z.B. das Parken auf reservierten Mitarbeiterparkplätzen oder das Überschreiten der erlaubten Parkzeit. Anhand des Kennzeichens wird zunächst der Halter ausfindig gemacht und mit dem Verstoß und seinen Konsequenzen konfrontiert. Um die Strafe abzuwenden, genügt es nicht, dass der Halter schlicht darauf verweist, das Fahrzeug am fraglichen Tag nicht selbst gefahren zu haben.

Die sekundäre Beweislast zwinge den Halter vielmehr dazu, Nachforschungen zu betreiben und alternative Fahrer zu benennen, die das Fahrzeug falsch abgestellt haben sollen - entschied der Bundesgerichtshof am 18.12.2019. Tut er das nicht, muss er selbst das Knöllchen bezahlen.

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