Rufbereitschaft zu Hause ist Arbeitszeit

EuGH, AZ C-518/15 v. 21.02.2018

Die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt, während er gleichzeitig der Verpflichtung unterliegt, dem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb kurzer Zeit Folge zu leisten, ist als Arbeitszeit anzusehen.

Die Verpflichtung, an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein, sowie sich nach Ruf des Arbeitgebers innerhalb kurzer Zeit am Arbeitsplatz einzufinden, schränken die Möglichkeiten des Arbeitnehmers, sich anderen Tätigkeiten zu widmen, erheblich ein. Dies ist für die Einordnung als "Arbeitszeit" im Sinne des Unionsrechts (RL 2003/88/EG - ABl. 2003, L 299, 9) entscheidend.

Auch wenn die Richtlinie 2003/88/EG für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsieht, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Vorschriften anzuwenden oder zu erlassen, besteht diese Möglichkeit nicht für die Definition des Begriffs "Arbeitszeit".

Geklagt hatte 2009 der freiwillige Feuerwehrmann Rudy M. gegen die Stadt Nivelles (Belgien), um u.a. eine Entschädigung für seine zu Hause geleisteten Bereitschaftsdienste zu erhalten, die seiner Ansicht nach als Arbeitszeit einzuordnen sind. Der Arbeitsgerichtshof Brüssel hatte entschieden, den EuGH zu befragen.

https://www.wohlleben-partner.de/kompetenzen/arbeitsrecht

Zurück zur Übersicht
Vereinbaren Sie jetzt ein Beratungsgespräch!