Rotlichtverstoß: Höhere Bußgelder für SUV-Fahrer aufgrund erhöhten Verletzungsrisikos

AG Frankfurt am Main, Urt. v. 03.06.2022,
Az. 974 OWi 533 Js-OWi 18474/22

Aufgrund der besonderen Beschaffenheit eines SUV (Sport Utility Vehicle) in Form der erhöhten Frontpartie und Kastenform des Fahrzeugs, sind Rotlichtverstöße von SUV als gefährlicher einzustufen als Rotlichtverstöße von Personenkraftwagen anderer Bautypen.

Im vorliegenden Fall fuhr eine Frau am 05.11.2021 mit ihrem SUV der Marke BMW bei Rot über eine Kreuzung in Frankfurt. Daraufhin verurteilte der Richter des Frankfurter Amtsgerichts sie zur Zahlung eines Bußgeldes i.H.v. 350 Euro anstelle der derzeit gem. Ziffer 132.3 des Bußgeldkataloges geltenden Regelgeldbuße i.H.v. 200 Euro.

Unter Anwendung des Bußgeldkataloges und nach § 25 I Straßenverkehrsgesetz i.V.m. § 4 I Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) wurde der Frau darüber hinaus ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt.

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit dem erhöhten Verletzungsrisiko für die anderen Verkehrsteilnehmer im Falle einer Kollision, welches mit der besonderen Beschaffenheit des SUV einhergehe. Dadurch sei der begangene Rotlichtverstoß als gravierender anzusehen als herkömmliche Rotlichtverstöße. Dies gelte insbesondere mit Blick auf § 37 StVO, welcher besagt, dass Ampeln querende Verkehrsteilnehmer im Kreuzungsbereich vor Kollisionen schützen sollen.

Weiterhin berücksichtigte das Gericht gem. § 3 I BKatV, dass zum Zeitpunkt des Rotlichtverstoßes bereits diverse Einträge im Fahreignungsregister in Verbindung mit der Fahrerin bestanden: U.a. fiel sie in der Vergangenheit bereits durch Geschwindigkeitsüberschreitung sowie Handynutzung am Steuer auf.

Als SUV kategorisierte das Gericht grundsätzlich jeden Personenkraftwagen, dessen Erscheinungsbild an einen Geländewagen angelehnt ist.

Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.

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