Reform des Infektionsschutzgesetzes trotz anhaltender Proteste in Kraft getreten

Mit der erneuten Gesetzesänderung werden bisher mittels Verordnung erlassene Corona-Maßnahmen gesetzlich im neuen § 28a IfSG konkretisiert, indem mögliche Schutzmaßnahmen wie beispielsweise Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebote, das Verbot von Kulturveranstaltungen und Gottesdiensten sowie Inzidenzwerte, ab denen die Beschränkungen verhängt werden dürfen, detailliert aufgeführt werden. Entsprechend erlassene Rechtsverordnungen müssen demnach künftig zudem begründet und zeitlich befristet werden.

In der bisher gültigen Fassung des Infektionsschutzgesetzes ist in § 28 IfSG lediglich von „notwendigen Schutzmaßnahmen“ die Rede. Die Reform soll Rechtssicherheit bringen, da derzeit erlassene Maßnahmen immer häufiger von Gerichten mit dem Hintergrund gekippt werden, dass die derzeitige Generalklausel des § 28 Abs. 1 IfSG als Ermächtigungsgrundlage nicht geeignet sei.

Verfassungsrechtler, FDP, Grüne und Linke kritisierten die Reform aufgrund massiver Grundrechtseingriffe sowie Missachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes und des Parlamentsvorbehalts scharf.

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