Rechtmäßige Freistellung ungeimpfter Mitarbeiter eines Seniorenheims

ArbG Gießen, Urt. v. 12.04.2022, Az.: 5 Ga 1/22 und 5 Ga 2/22

Wohlleben und Partner berichtete bereits über die kürzlich in Kraft getretene berufsbezogene Impfpflicht.

Nunmehr sprach das Arbeitsgericht Gießen diesbezüglich in einem Eilverfahren das erste Urteil. Die Richter erachten die Freistellung von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung zweier Beschäftigter eines Pflegeheims, welche sich ohne das Vorliegen medizinischer Gründe nicht gegen das SARS-CoV-2-Virus impfen lassen wollten und keinen Genesenennachweis vorlegen konnten, als rechtmäßig.

Ein behördliches Beschäftigungsverbot wurde den beiden Beschäftigten gegenüber zwar zum Zeitpunkt der Freistellung noch nicht ausgesprochen; auch wurden die entsprechende Pflegekraft und der Wohnbereichsleiter vor Inkrafttreten der Impfpflicht für Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeberufen in der Pflegeeinrichtung eingestellt.

Dennoch durfte die Leitung des Seniorenheims in Pohlheim zum Schutz der teilweise hochbetagten Bewohner der Pflegeeinrichtung mit der Freistellung auf „Nummer sicher“ gehen: Der Arbeitgeber ist nach Auffassung der Richter berechtigt auf Grundlage des § 20a IfSG unter Anwendung billigen Ermessens das besondere Schutzbedürfnis der Heimbewohner höher zu gewichten als das Bedürfnis auf Weiterbeschäftigung impfunwilliger Beschäftigter.

Die beiden Mitarbeiter kündigten bereits an Berufung gegen das Urteil einlegen zu wollen.

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