Private Krankenversicherung muss für Augenlasern bezahlen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. März 2017 - IV ZR 533/15

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Fehlsichtigkeit auf beiden Augen von -3 bzw. -2,75 Dioptrien eine Krankheit darstellt und eine private Krankenversicherung deshalb bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch die Kosten einer Lasik-Operation zur Korrektur tragen muss.

Die Klägerin hatte eine solche Operation erfolgreich durchführen lassen, ihre Krankenversicherung verweigerte die Erstattung der dafür angefallenen Kosten in Höhe von rund 3.500 €.

Die Vorinstanzen waren noch der Argumentation der Versicherung gefolgt, dass Fehlsichtigkeit nur dann eine Krankheit sei, wenn ein körperlicher Zustand gegeben ist, der nicht dem normalen Entwicklungs- oder Alterungsprozess. Dies sei nicht der Fall, da 30 - 40 % der Menschen im mittleren Alter kurzsichtig seien, und nach internationalem medizinischen Standard erst ab -6 Dioptrien von einer Krankheit gesprochen werde.

Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber klargestellt, dass es auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ankommt, der davon ausgehen wird, dass zum Normalzustand der Sehfähigkeit ein beschwerdefreies Lesen und eine gefahrenfreie Teilnahme am Straßenverkehr gehört.

Er hat dabei zugleich darauf hingewiesen, dass eine Korrektur auch dann als medizinisch notwendig geltend kann, wenn die Sehschwäche durch eine Brille oder Kontaktlinsen ausgeglichen werden kann. Dies hat er damit begründet, dass das Tragen einer Sehhilfe in Bezug auf die Fehlsichtigkeit keine Heilbehandlung darstellt. Brillen und Kontaktlinsen sind vielmehr lediglich Hilfsmittel, mit denen körperliche Defekte über einen längeren Zeitraum ausgeglichen werden.

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