Ohne VOB/B keine Mängelrechte vor Abnahme!

BGH, Urteil vom 19.01.2017, VII ZR 301/13

Wird bei einem Bauvertrag die Anwendung der VOB/B vereinbart, so kann der Auftraggeber bereits vor der Abnahme die Beseitigung bekannter Mängel verlangen und gegebenenfalls nach Aussprache einer (Teil-)Kündigung des Auftrags die Mängel selbst und auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass in Fällen, in denen die VOB/B nicht vereinbart ist, dem Auftraggeber dieses Recht nicht zusteht.

Erst wenn der Auftragnehmer seine Leistung als fertiggestellte Abnahme anbietet, kann der Auftraggeber auch ohne eine Abnahme Mängelrechte geltend machen. Dabei ist allerdings auf Seiten des Auftragnehmers Vorsicht geboten, da mit dem Schritt, statt der Vollendung des Werkes nur noch Schadensersatz oder Minderung geltend zu machen, der Anspruch auf einen Vorschuss zur Mangelbeseitigung möglicherweise ausschließen kann.

In einer solchen, schwierigen Phase eines Bauvertrages, ist die Beiziehung fachkundigen und erfahrenen baurechtlichen Rates dringend anzuraten.

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