Neuregelung des Rechts der Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung

Am 03.02.2017 ist das Gesetz zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung vom 27.01.2017 in Kraft getreten.

Mit dem Gesetz sind die Vorschriften des § 46 ff. des EnWG (Energiewirtschaftsgesetzes) geändert worden.

Waren die Regelungen zum Abschluss von Wegenutzungsverträgen für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen bisher nur unvollständig geregelt, so hat der Reformgesetzgeber jetzt ein eigenes Vergaberecht für solche Verträge geschaffen.

Demnach haben die Kommunen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen durch Veröffentlichungen im Bundesanzeiger auf das Vertragsende hinzuweisen und so interessierten Unternehmen Gelegenheit zu geben, sich um die Übernahme des Netzes zu bewerben.

Dies soll den Wettbewerb um die Wegenutzungsrechte verstärken.

Zur Sicherung des Wettbewerbes hat der Reformgesetzgeber ein Rechtsschutzsystem, das dem Kartellvergaberecht nachgebildet ist, geschaffen.

Unternehmen die sich in dem Auswahlverfahren diskriminiert sehen, haben nach der Neufassung binnen einer Frist nach der Mitteilung, dass ihr Angebot nicht angenommen werden soll, die Möglichkeit, eine Rüge zu erheben und sodann auch Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen.

Hierdurch werden sowohl die Rechte der Interessenten gestärkt, wie auch die Rechtssicherheit der Kommunen gestärkt, als dass diese in dem Fall, dass keine Rügen eingehen, sicher Wegenutzungsrechte vergeben können.

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