Neues Pauschalreiserecht

Seit dem 01.07.2018 gilt aufgrund der EU-Pauschalreiserichtlinie das neue Reiserecht für alle ab diesem Zeitpunkt geschlossenen Pauschalreiseverträge. Zu berücksichtigen ist, dass eine Pauschalreise in der Regel nur dann vorliegt, wenn der Reiseveranstalter mindestens zwei Leistungen zu einem einheitlichen Reisepreis anbietet. Dies ist insbesondere bei der gemeinsamen Buchung von Flug und Hotel erfasst. Hingegen führt die einfache Buchung eines Fluges nicht zur Anwendung des Pauschalreiserechts.

Hierdurch sollen die Rechte der Reisenden nochmals gestärkt werden. Insbesondere ist die Frist zur Anmeldung von Reisemängeln nach Rückkehr, die ursprünglich ein Monat betrug, weggefallen. Dies führt dazu, dass Ansprüche gegen den Reiseveranstalter nunmehr regelmäßig erst nach zwei Jahren verjähren. Hierbei handelt es sich um die bedeutendste Neuerung im neuen Pauschalreiserecht.

Entscheidendes Kriterium für zustehende Ersatzansprüche ist jedoch weiterhin, dass etwaige Mängel der Reiseleitung vor Ort unverzüglich anzuzeigen sind. Ein etwaiger Minderungsanspruch oder ein Schadensersatzanspruch besteht in der Regel nur nach ordnungsgemäßer Anzeige der Mängel beim jeweiligen zuständigen Reiseveranstalter. Daher sollten Urlauber bei einem Mangel vor Ort, beispielsweise eines dreckigen Hotelzimmers oder fehlender sonstiger gebuchter Leistungen, diese unmittelbar vor Ort anzeigen. Hierbei ist auch entscheidend, dass sich der jeweilige Urlauber diese Mängelanzeige dokumentieren lässt.

Wohlleben und Partner berät Sie gerne, wenn Sie mit den Reiseleistungen Ihres Veranstalters nicht zufrieden waren.

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