Neue Falle bei der Kündigung eines Mietverhältnisses!

BGH, Beschluss vom 09.01.2019, Az. VIII ZB 26/17

Vorsicht walten lassen sollten zukünftig Vermieter, die alleinige Eigentümer eines Mietobjektes geworden sind, das ihnen zuvor gemeinsam mit einem anderen (z.B. einem Ehegatten) gehört hat und das sie gemeinsam mit diesem vermietet haben. Für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 09.01.2019 entschieden, dass auch der sein Eigentum an den Miteigentümer Übertragende Vermieter bleibt. Dass das Eigentum an dem Mietobjekt nach der Übertragung nur noch einem Vermieter zusteht, ändert also nichts daran, dass beide auch nach der Eigentumsübertragung Vermieter bleiben. Für neue Mietverträge, die der Alleineigentümer alleine abgeschlossen hat, gilt diese Rechtsprechung nicht.

Von erheblicher Relevanz ist all dies beispielsweise, wenn der spätere Alleineigentümer das Mietverhältnis gegenüber dem Mieter kündigen möchte. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs muss diese Kündigung dann von beiden erklärt werden - dem Alleineigentümer und seinem früheren Miteigentümer. Kündigt nur der Alleineigentümer, ist die Kündigung unwirksam. Eine nach der Kündigung bereits erhobene Räumungsklage gegen den Mieter verliert der Kläger. Besondere praktische Schwierigkeit kann eine solche Fallkonstellation bereiten, wenn der frühere Miteigentümer der ehemalige Lebensgefährte oder Ehegatte ist, der nicht dazu bereit ist, bei der Kündigung mitzuwirken.

Wohlleben und Partner mbB unterstützt Sie gerne bei der Abklärung und Beseitigung etwaiger Fallen vor einer Kündigung.

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