Mobbing im Lichte schulrechtlicher Ordnungsmaßnahmen - Eine Spirale der Gewalt

Mobbing an Schulen verfolgt das Ziel der sozialen Ausgrenzung. Jeder sechste Schüler in Deutschland ist von Mobbing betroffen, besonders häufig in der sechsten und siebten Klasse. Im schlimmsten Fall treibt diese Form von offener oder subtiler Gewalt die Schüler sogar in den Selbstmord und/oder zu einem Amoklauf an der Schule. Häufig entsteht eine Spirale der Gewalt, in der Mobbingopfer selbst zu Tätern werden. Unbeteiligte Schüler geraten unter Druck, da sie Gefahr laufen selbst zum Opfer zu werden, wenn sie sich nicht den Tätern anschließen.

Mobbing äußert sich häufig in Form der regelmäßigen psychischen Schikane eines Einzelnen durch eine Gruppe.

Im digitalen Zeitalter verschiebt sich die Gewalt zunehmend vom Schulgelände in das Internet, so dass wir mittlerweile häufig von „Cybermobbing“ sprechen. Hier sinkt die Hemmschwelle der Täter, und erst einmal veröffentlichte Aussagen und Bilder können meist nur schwer wieder in Gänze gelöscht werden.

Deutsche Schulen verfolgen verschiedene Anti-Mobbing-Strategien. Schulen, an denen ein vertrauensvolles Lehrer-Schüler-Verhältnis besteht, verzeichnen eine geringere Anzahl an Mobbingfällen als andere Schulen. Mit steigendem Bildungsniveau sinkt zudem die Gewaltbereitschaft der Schüler ab.

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

Rechtlich betrachtet existieren zwei Maßnahmenstufen in der Schule, um Mobbing entgegenzutreten: Im ersten Schritt werden i.d.R. erzieherische Maßnahmen ergriffen. Hierzu gehören z.B. Gespräche mit den Schülern, Einträge in das Klassenbuch sowie der vorübergehende Entzug von persönlichen Gegenständen, z.B. des Mobiltelefons.

Erzielen diese Erziehungsmaßnahmen nicht die gewünschte Wirkung oder ist das Fehlverhalten von Beginn an derart

gravierend, dass erzieherische Maßnahmen nicht zielführend erscheinen, werden Ordnungsmaßnahmen verhängt. Hierzu zählen u.a. der schriftliche Verweis, der Ausschluss vom Unterricht oder der Klassenfahrt, die Versetzung in eine Parallelklasse oder an eine andere Schule, oder im schlimmsten Fall der endgültige Schulausschluss, sowohl von der betroffenen Schule als auch von allen anderen öffentlichen Schulen des Landes.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Einer Ordnungsmaßnahme muss regelmäßig eine Pflichtverletzung vorangegangen sein. Diese wird durch Zeugenaussagen des Mobbingopfers und weiterer Schüler festgestellt.

Sämtliche Ordnungsmaßnahmen unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, d.h. die Schule muss zwischen den Rechten und Interessen des betroffenen Schülers und der Sicherung des Schulfriedens im Interesse der gesamten Schüler- und Lehrerschaft abwägen. Hierbei steht der Schule ein Ermessensspielraum zu, der nur sehr begrenzt gerichtlich überprüfbar ist.

Grundsätzlich gilt: Je jünger der betroffene Schüler ist, desto strengere Anforderungen sind an die Verhältnismäßigkeit der gewählten Maßnahme - insbesondere in Bezug auf einen erwogenen Schulausschluss - zu stellen.

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