Mindestvergütung für Auszubildende eingeführt worden

Zum 1.1.2020 ist § 17 BerufsbildungsG geändert worden. Für Ausbildungsverhältnisse mit Beginn ab dem 1.1.2020 ist eine Mindestvergütung für Auszubildende gesetzlich geregelt worden, um die berufliche Bildung attraktiver zu machen.

Für das 1. Ausbildungsjahr 2020 liegt die Mindestvergütung bei 515,00 €, steigert sich um 18% auf 607,70 € im 2. Ausbildungsjahr und um 35% auf 695,25 € im 3. Ausbildungsjahr.

Für 2021 ist der Einstiegsbetrag auf 550,00€, für 2022 auf 585,00 € und für 2023 auf 620 € festgelegt worden, mit den entsprechenden prozentualen Steigerungen in den weiteren Ausbildungsjahren.

Ab 2024 erfolgt eine jährliche Anpassung durch das BMBF.

Diese Beträge sind unabhängig von der Branche. Durch Tarifverträge können sich höhere Ansprüche ergeben.

Diese Mindestvergütung ist von den Ausbildungsbetrieben zukünftig zu beachten.

https://www.wohlleben-partner.de/kompetenzen/arbeitsrecht 

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