Leitende Angestellte und geschäftsführende Arbeitnehmer haben Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld

Soll in einem Unternehmen Kurzarbeit eingeführt werden, wären beide jedoch von einer entsprechenden Regelung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht umfasst, da das Betriebsverfassungsgesetz auf sie keine Anwendung findet.


Hier bleibt daher regelmäßig nur die Möglichkeit, Kurzarbeit individuell zu vereinbaren, beispielsweise wenn dies im Arbeitsvertrag vorgesehen ist oder der Arbeitgeber eine Änderungskündigung ausspricht. Ebenso verhält es sich in Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht.

Von der Einführung der Kurzarbeit zu unterscheiden ist die Frage, ob leitende Angestellte und geschäftsführende Arbeitnehmer Anspruch haben auf die Zahlung von Kurzarbeitergeld.

Die einschlägige sozialrechtliche Vorschrift stellt nur darauf ab, ob der Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer ist; insoweit genügt das ungekündigte Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Leitende Angestellte und Geschäftsführer sind somit nicht vom Anwendungsbereich des Kurzarbeitergeldes ausgeschlossen, sofern die übrigen Voraussetzungen für seinen Bezug gegeben sind.

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