Kürzung von Urlaub bei Kurzarbeit

Für Zeiten der Kurzarbeit dürfen Arbeitgeber den Jahresurlaubsanspruch der betroffenen Arbeitnehmer zeitanteilig kürzen. Dies hat jetzt aktuell nochmals das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 12.3.2021 zum Az. 6 Sa 824/20 entschieden. Es beruft sich insoweit unter anderem auf eine entsprechende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Kurzarbeit sei insoweit mit einer vereinbarten Teilzeit-Beschäftigung vergleichbar.

Bei „Kurzarbeit Null“ kann der Jahres-Urlaubsanspruch pro vollem Monat der Kurzarbeit um ein Zwölftel gekürzt werden; wird im Rahmen der Kurzarbeit die Arbeitszeit nur anteilig reduziert, kann der Jahres-Urlaubsanspruch entsprechend anteilig gekürzt werden.

Dieses Thema findet sich auch in Runde 8 des Podcasts „Harte Rechte“, abrufbar auf allen gängigen Podcast-Plattformen.

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