Kündigung von Low Performern im Einzelfall zulässig

LAG Köln, Urt. v. 03.05.2022, AZ 4 Sa 548/21

Im Einzelfall kann eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung nach Abmahnung gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum die Durchschnittsleistung um mehr als 1/3 unterschreitet.

Gekündigt wurde im vorliegenden Fall ein 50-jähriger Kommissionierer in einem Großhandelslager im Bereich der Lebensmittellogistik, der die Durchschnittsleistung von ca. 150 weiteren Kommissionierern des Unternehmens über die Dauer von zwei Jahren hinweg um deutlich mehr als 33,33% unterschritten hatte.

Die Betriebsvereinbarung des Arbeitgebers legt für Kommissionierer des Unternehmens eine Basisleistung fest, die die Normalleistung darstellt, welche mit dem Grundlohn vergütet wird. Darüber hinaus gibt es eine Leistungsprämie, die das Erreichen höherer Kommissionsmengen belohnt.

Nachdem der Kommissionierer, der neun Jahre in dem Unternehmen beschäftigt war, über einen längeren Zeitraum hinweg die Basisleistung unterschritt, erhielt er zwei Abmahnungen. Anschließend kündigte der Arbeitgeber dem Kommissionierer ordentlich.

Dem Kommissionierer gelang es innerhalb der gerichtlichen Auseinandersetzung nicht darzulegen, dass er trotz der vorgelegten Aufzeichnungen des Warenwirtschaftssystems, die seine Minderleistung dokumentierten, seine persönliche Leistungsfähigkeit - beispielsweise alters- oder krankheitsbedingt oder bedingt durch betriebliche Umstände - voll ausgeschöpft hatte.

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