Kita-Platz in RLP muss innerhalb von 30 Minuten per ÖPNV erreichbar sein

OVG RLP, Beschl. v. 15.07.2019, Az. 7 B 10851/19

Um den Kitaplatz zu erreichen, sind längere Anfahrtswege als 30 Minuten mit dem öffentlichen Personennahverkehr nicht zuzumuten. So entschieden die Richter des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz.

Ab dem zweiten Lebensjahr hat ein Kind in Rheinland-Pfalz nach dem Kindertagesstättengesetz Anspruch auf einen Betreuungsplatz. Der Anspruch ist regelmäßig dann erfüllt, wenn der Kindergarten in zumutbarer Zeit zu erreichen ist. Vertretbar in diesem Sinne sei maximal eine Anfahrtszeit von 30 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Wird dieser Zeitrahmen überschritten, muss dem Kind ein Betreuungsplatz angeboten werden, der näher an seinem Wohnsitz liegt.

Hintergrund: Der in Vollzeit berufstätige Vater und seine in Teilzeit berufstätige Frau meldeten ihr Kind in Mainz für einen Platz in einer Kindertagesstätte an. Die Stadt stellte einen Betreuungsplatz in einer 40 Minuten entfernten Kindertagesstätte in Aussicht. Den Eilantrag, die Stadt Mainz im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Kind einen zumutbaren Betreuungsplatz in einer näher liegenden Kindertageseinrichtung zuzuweisen, lehnte das Verwaltungsgericht Mainz ab. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde des Kindes gab das OVG dem Eilantrag statt und verpflichtete die Stadt zu der beantragten Leistung.

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