Keine fiktiven Schadenskosten mehr im Werkvertragsrecht

BGH, Urt. v. 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17

Ein Bauunternehmer und ein Architekt wurden gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Mängelbeseitigungskosten verurteilt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stützte sich damit auf die ständige Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 19.01.2017, Az. 5 U 30/15).

Nach bisheriger Rechtsprechung war der Bauherr berechtigt, Schäden auf Grundlage der fiktiven Mängelbeseitigungskosten zu bemessen. Es stand ihm dabei frei den zur Verfügung gestellten Geldbetrag tatsächlich zur Mängelbeseitigung zu verwenden oder nicht. Dies führte häufig zu einer Überkompensation und damit nicht gerechtfertigten Bereicherung des Bauherren.

Nun vollzog der BGH mit seinem aktuellen Urteil vom 22.02.2018 eine überraschende Kehrtwende. Er begründet sein Urteil damit, dass dem Bauherren erst ein Vermögensschaden entsteht, wenn er den Mangel beseitigen lässt und die Kosten dafür begleicht.

Das Urteil gilt für alle als Werkvertrag einzuordnende Bauverträge, Architekten- und Ingenieurverträge sowie Bauträgerverträge. Vorschussklagen sind damit jetzt auch gegen Architekten möglich. Haftungsszenarien in bereits laufenden Verfahren verschieben sich.

Der Grundsatz der Dispositionsfreiheit bleibt von dem Urteil unberührt.

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