Kein „rechts vor links“ auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen

BGH, Urt. v. 22.11.2022, Az. VI ZR 344/21

Entgegen der Regelung im Straßenverkehr, gilt „rechts vor links“ auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen nicht. Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung u.a. damit, dass es sicherer sei, wenn Autofahrer sich im Rahmen des Rücksichtnahmegebots i.S.d. § 1 Abs. 2 StVO im Einzelfall auf Parkplätzen über die Vorfahrt verständigten.

Geklagt hatte ein Autofahrer aus Lübeck, der im August 2018 auf einem Baumarktparkplatz mit einem anderen KFZ kollidierte und für den daraus resultierenden Schaden nicht haften wollte, da er von rechts gekommen war und die Ansicht vertrat, dass auch auf Parkplätzen die „rechts- vor links“-Regelung des § 8 StVO gelte. Eine Beschilderung hinsichtlich der geltenden Vorfahrtsregelungen auf dem Parkplatz existierte nicht. Die beiden Vorinstanzen hatten unabhängig der „rechts vor links“-Regelung eine Haftungsverteilung von 70 zu 30 zugunsten des Klägers angenommen, da beide Parteien in unterschiedlichem Maß zu schnell gefahren seien.

Eine Anwendung der „rechts vor links“-Regelung kommt auch nach Ansicht der Karlsruher Richter nicht in Betracht, da ein Baumarktparkplatz keine Kreuzung i.S.d.

§ 8 StVO enthielte. Eine Kreuzung liege nur dann vor, wenn zwei Straßen sich kreuzten, nicht jedoch zwei Fahrgassen auf einem Parkplatz. Eine Straße wiederum diene dem zügigen Vorankommen im fließenden Verkehr. Diese Charakteristik sei auf einem Parkplatz nicht gegeben, da dieser auch von Fußgängern genutzt werde und vornehmlich dem Rangieren sowie dem Be- und Entladen diene.

Die „rechts vor links“-Regelung komme auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen ausnahmsweise nur dann zur Anwendung, wenn die Fahrbahnen des Parkplatzes Straßencharakter haben oder eine entsprechende ausdrückliche Vorfahrtsregelung für den Parkplatz getroffen worden sei.

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