Kein Lohnanspruch bei Betriebsschließung innerhalb des Lockdowns

BAG, Urt. v. 13.10.2021, Az. 5 AZR 211/21

Pandemiebedingte Betriebsschließungen fallen nicht unter das Betriebsrisiko des Arbeitgebers i.S.d. § 615 Satz 3 BGB. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung resultiere vielmehr aus einem flächendeckenden staatlichen Eingriff zum Schutz der Allgemeinheit vor schweren bzw. tödlichen COVID-19-Krankheitsverläufen, d.h. einem gesamtgesellschaftlichen Risiko, so die Richter des Bundesarbeitsgerichts. Dementsprechend sei es auch Aufgabe des Staates eine entsprechende finanzielle Entschädigung zu leisten.

Geklagt hatte eine Minijobberin eines Nähmaschinenhandels in Bremen: Während der Arbeitgeber innerhalb des Lockdowns im April 2020 die sozialversicherungspflichtigen Angestellten in Kurzarbeit schickte, erhielt die Klägerin keinen Lohn. Aufgrund ihrer Tätigkeit als geringfügig Beschäftigte erfüllt sie gem. §§ 95 Nr. 3, 98 Abs. 1 SGB III iVm. § 8 Abs. 1 SGB IV nicht die Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld. Demnach besteht aus Sicht der Richter eine Lücke im sozialversicherungsrechtlichen System, die beispielsweise Minijobber und Werkstudenten betrifft. Diese Gesetzeslücke zu schließen obliege jedoch nicht dem Arbeitgeber.

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