Kein Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz bei mangender Vergleichsgruppe

ArbG Karlsruhe, Urt. v. 23.09.2022, Az. 8 Ca 126/22

Eine ehemalige Personalleiterin der L-Bank in Baden-Württemberg machte in der Annahme, dass ihre männlichen Vorgänger und Nachfolger jährlich eine mittlere fünfstellige Summe - d.h. bis zu 20% - mehr als sie verdienten, gerichtlich ihren Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz hinsichtlich des Vergleichsgehalts von acht früheren Personalleitern der L-Bank geltend.

Das Arbeitsgericht Karlsruhe verneinte den Auskunftsanspruch. Das Aufgabenfeld der männlichen Personalleiter der L-Bank wich in grundlegenden Teilen von den Aufgaben der Klägerin ab, so dass es bereits an einer Vergleichsgruppe i.S.d. § 12 III EntgTranspG mangele: Die männlichen Personalleiter verantworteten zwischenzeitlich beispielsweise auch die Leitung der Rechtsabteilung, so dass deren Aufgabengebiet weitaus umfangreicher als das der Klägerin gewesen sei.

Zudem sei der Vergleichszeitraum der letzten 29 Jahre, auf den die Klägerin sich beruft, viel zu lang, so dass eine Vergleichbarkeit alleine aufgrund der allgemeinen Gehaltsentwicklung nicht mehr gegeben sei. Außerdem sei die L-Bank dem Auskunftsbegehren der Klägerin bereits durch Verweis auf die schriftlich fixierte Ordnung der Gehälter der L-Bank nachgekommen.

Hintergrund: Seit dem 06.01.2018 können Arbeitnehmer den Auskunftsanspruch hinsichtlich des durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts ihrer Kollegen sowie bis zu zwei weiterer Entgeltbestandteile - z.B. Erschwernis- oder Leistungszulagen - nach § 10 ff. EntgTranspG geltend machen, wenn sie in Betrieben arbeiten, die mehr als 200 Mitarbeiter beschäftigen und wenn eine Vergleichsgruppe mit mindestens sechs Arbeitnehmern des anderen Geschlechts existiert, die eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit in dem Betrieb ausüben. Das Gesetz dient der Aufdeckung und Beseitigung von Lohnunterschieden zwischen Männern und Frauen bei gleicher Tätigkeit und Qualifikation.

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