Hilfsweise ordentliche Kündigung wirksam? BGH bleibt vermieterfreundlich

BGH, Urt. vom 19.09.2018, Az. VIII ZR 231/17 und Az. VIII ZR 261/17

In zwei Urteilen vom 19.09.2018 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) abermals mit einer Rechtsfrage zur hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges mit der Miete beschäftigt. Erneut hat er diesbezüglich zugunsten der Vermieter entschieden.

Kraft Gesetzes kann zwar eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges binnen einer sog. Schonfrist unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich unwirksam werden, so dass sich das Mietverhältnis fortsetzt. Seit Jahren vertritt der BGH aber die vermieterfreundliche Linie, dass auf diese Weise lediglich die fristlose Kündigung, nicht jedoch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung „geheilt“ wird. Grundsätzlich beendet also zumindest die ordentliche Kündigung das Mietverhältnis, allerdings dann lediglich binnen der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Mit den beiden Urteilen vom 19.09.2018 hat der BGH seine Auffassung noch einmal bekräftigt. Das Landgericht Berlin war der Meinung, dass eine hilfsweise ordentliche Kündigung neben einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges ins Leere gehe und unwirksam sei. Dem hat der BGH eine Absage erteilt und die beiden Urteile des Landgerichts Berlin aufgehoben.

Vermietern, die ein Wohnraummietverhältnis mit ihren Mietern rechtssicher beenden möchten, sollten die ihnen aufgrund der Rechtsprechung und der Gesetzgebung eröffneten Möglichkeiten nutzen, aber auch deren steten Wandel im Auge behalten.

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