Herausgabeanspruch des Arbeitnehmers auf Kopie seiner Daten aus interner Regelkonformitätsprüfung

Daimler muss neben der Personalakte auch gespeicherte personenbezogene Daten aus Compliance Prüfung aushändigen

LAG Baden-Württemberg, AZ 17 Sa 11/18 v. 20.12.2018

Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses gegen Daimler, klagte ein leitender Jurist, welcher seit 2007 für den Konzern tätig war, u.a. auf Herausgabe einer Kopie seiner gespeicherten personenbezogenen Daten, die im Rahmen einer internen Compliance Ermittlung erhoben wurden. Der Konzern verweigerte die Herausgabe, um gem. Art. 15 IV DSGVO die berechtigten Interessen der sog. „Whistleblower“, welche im Rahmen des internen Compliance Checks auf Pflichtverletzungen des Klägers hingewiesen haben, zu schützen.

Das LAG Baden-Württemberg sprach dem Kläger sowohl ein umfangreiches Auskunftsrecht bzgl. seiner persönlichen Leistungs- und Verhaltensdaten gem. Art. 15 I DSGVO sowie einen Anspruch auf Herausgabe einer Kopie seiner gespeicherten personenbezogenen Daten im Rahmen der internen Compliance Ermittlung gem. Art. 15 III DSGVO zu. Daimler hatte versäumt substantiiert vorzutragen, in welchem Rahmen die Interessen der Informanten als schützenswert zu erachten sind.

Der Konzern hat Rechtsmittel gegen das Urteil beim Bundesarbeitsgericht eingelegt. Hier wird eine Abwägung zwischen den Interessen des Klägers und den Interessen auf Geheimhaltung seitens des Automobilkonzerns vorgenommen werden. Experten rechnen im Ergebnis mit einer dem Kläger zugesprochenen Teilauskunft, bei welcher Daimler sensible Stellen in den Compliance Dokumenten schwärzen dürfte.

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