Haftungsträchtige Touristenfahrt auf dem Nürburgring

OLG Koblenz, Beschl. v. 05.01.21, AZ 12 U 1571/20

Der Geschäftsführer der Klägerin fuhr während einer sogenannten Touristenfahrt in dem Porsche 911 GT3 seiner Firma mit ca. 165 km/h in eine schlecht einsehbare Kurve auf dem Nürburgring. Dabei verlor er die Kontrolle über den Wagen und prallte in eine Leitplanke. Unfallursache war die am Fahrbahnrand ausgetretene Kühlflüssigkeit des vorausgefahrenen Alfa Romeo 90 des Beklagten.

Die Klägerin forderte entsprechenden Schadensersatz i.H.v. 65.000 € vom Beklagten. Das Gericht sprach der Klägerin auch in zweiter Instanz nicht den vollen Haftungsanspruch zu, da der Geschäftsführer der Klägerin mit seiner Rennfahrt eine „erhöhte Betriebsgefahr“ auslöste, d.h. eine durch besondere Umstände – hier das gefährliche Fahrmanöver auf der Rennstrecke - erhöhte Gefahr während des KFZ-Betriebs. Diese erhöhte Betriebsgefahr führte dazu, dass der Beklagte den Schaden nur zu 75% ersetzen musste. Die restlichen 25% muss die Klägerin selbst tragen, da die Möglichkeit bestehe, dass der Unfall bei einer geringeren Fahrgeschwindigkeit und unter Beachtung des Sichtfahrgebotes hätte verhindert werden können.

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