Gutgläubiger Erwerb nach Entwendung des KFZ während der Probefahrt

BGH, Urt. v. 18.09.2020, Az. V ZR 8/19

Ein Auto, das dem vermeintlichen Kaufinteressenten zum Zwecke einer Probefahrt überlassen und anschließend nicht zurückgebracht wurde, ist nicht i.S.d. § 935 BGB abhandengekommen. Somit kann das Auto von einem Dritten gutgläubig erworben werden.

Im vorliegenden Fall brachte der vermeintliche Kaufinteressent den zum Zwecke einer Probefahrt überlassenen Mercedes-Benz V 220 d im Wert von 52.900 € nicht mehr dem rechtmäßigen Eigentümer – einem Autohaus – zurück, nachdem ihm das KFZ nach Vorlage gefälschter Ausweispapiere für besagte Probefahrt überlassen wurde.

Anschließend verkaufte er das KFZ privat zum Preis von 46.500 €. Die Erwerberin erkannte dabei nicht, dass die Fahrzeugpapiere gefälscht waren. Die Zulassungsstelle verweigerte der Erwerberin jedoch die Anmeldung des KFZ, da der Mercedes zwischenzeitlich als gestohlen gemeldet wurde.

Daraufhin verklagte das Autohaus die neue Besitzerin auf Herausgabe des KFZ und des Fahrzeugschlüssels, die Beklagte wiederum erhob Widerklage auf Herausgabe der Originalpapiere sowie des Zweitschlüssels des KFZ.

Die Richter des Bundesgerichtshofs gaben der neuen Besitzerin recht. Da das Autohaus das Fahrzeug dem vermeintlichen Kaufinteressenten freiwillig überlassen hatte, ist dieses nicht i.S.d. § 935 BGB abhandengekommen. Auf die erfolgte Täuschung bei der Besitzaufgabe kommt es nicht an. Der vermeintliche Kaufinteressent war auch kein Besitzdiener i.S.d. § 855 BGB, da es an einem entsprechend sozialen oder anderweitigen Abhängigkeitsverhältnis zu dem Autohaus fehlte.

Das Fahrzeug wurde anschließend von der Drittkäuferin gem.
§ 932 I 1 BGB rechtmäßig erworben.

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