Gilt das Kontaktverbot in Rheinland-Pfalz auch für Autoinsassen?

Aufgrund der Corona-Pandemie gilt in Rheinland-Pfalz die zuletzt am 23.03.2020 beschlossene Corona-Bekämpfungsverordnung (3. CoBeLVO), die unter anderem auch das sog. Kontaktverbot vorsieht. Danach ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine oder mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Gleichzeitig ist in der Verordnung ein Abstandsgebot von mindestens 1,5 m geregelt.

Dass dieses Gebot in einem durchschnittlichen Fahrzeug und erstrecht in einem 2-Sitzer nicht eingehalten werden kann, liegt auf der Hand. Spätestens seit dem uns der April mit traumhaftem Wetter verwöhnt, sieht man auch immer mehr Cabrios, die nicht selten nur mit 2 Sitzen ausgestattet sind. Deshalb stellte sich in unserer Beratungspraxis bereits mehrfach die Frage, ob eine weitere nicht im Haushalt lebende Person als Beifahrer mitfahren kann, wenn zugleich der Mindestabstand von 1,5 m unterschritten wird.

Die Antwort lautet eindeutig „Ja!“

Solange nicht mehr als eine weitere haushaltsfremde Person im Fahrzeug mitfährt, stellt dies kein Problem dar, da die 3. CoBeLVO von dem Abstandsgebot nicht nur die haushaltsangehörigen Personen, sondern auch ausdrücklich die eine weitere Person ausnimmt, vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 3. CoBeLVO.

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