Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020

Am 27.03.2020 wurde das COVID-19 Gesetz beschlossen. Der vollständige Gesetzestext ist unter folgendem Link abrufbar:

https://www.bmjv.de/Corona-Pandemie

Die wichtigsten Regelungen des neuen Gesetzes werden im Folgenden zusammengefasst:

1) Artikel 1: Insolvenzrecht

• § 1: Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages wird bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgenden der COVID-19-Pandemie beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Entscheidend ist, dass gesetzlich vermutet wird, dass die Insolvenzreife auf der COVID-19-Pandemie beruht, wenn der Schuldner am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war.

• § 2: Daneben wird eine Anfechtung durch einen späteren Insolvenzverwalter stark eingeschränkt und eine Haftung des Geschäftsführers ebenfalls begrenzt.

• § 3: Insolvenzanträge durch Gläubiger, die zwischen dem 28.03.2020 und dem 28.06.2020 gestellt werden, sind nur noch zulässig, wenn der Eröffnungsgrund bereits vor dem 01.03.2020 vorlag.

2) Artikel 2: Gesellschaftsrecht/Vereinsrecht/Wohnungseigentumsrecht

• § 2: Gesellschafterbeschlüsse in einer GmbH können auch ohne die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter fortan in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimme gefasst werden. Eine persönliche Anwesenheit an einer Gesellschafterversammlung ist nach dieser Bestimmung daher nicht erforderlich.

• § 5: Der Vorstand eines Vereins kann auch ohne Satzungsermächtigung bestimmen, dass die jährliche Mitgliederversammlung mittels elektronischer Kommunikation ohne Anwesenheit am Versammlungsort durchgeführt wird.

• § 6: Der zuletzt bestellte Verwalter bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt. Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.

3) Artikel 5: Schutz von Verbrauchern/Kleinstunternehmen/Mietern und Pächtern

• § 1: Verbraucher und Kleinstunternehmen steht ein Moratorium zu, nach denen Sie die Leistung in Bezug auf ein Dauerschuldverhältnis verweigern können, das vor dem 08.03.2020 abgeschlossen wurde und wenn ihre Leistung durch Umstände der COVID-19-Pandemie nicht erbracht werden kann oder die Leistungserbringung für sie unzumutbar wäre.

• § 2: Vermieter können ein Mietverhältnis über Grundstücke oder Räume nicht allein mit der Begründung kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Im Streitfall muss der Mieter den Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung der Miete glaubhaft machen. Entsprechendes gilt für Pachtverhältnisse über Grundstücke oder Räume.

• § 3: Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist.

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