EuGH-Vorlage zur Anerkennung eines EU-Führerscheins

BVerwG, Beschl. v. 10.10.2019, Az. 3 C 20.17

Besteht die Verpflichtung zur Anerkennung eines ausländischen EU-Führerscheins, wenn die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen wurde? Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorgelegt.

Einem Autofahrer mit Hauptwohnsitz in Spanien und Nebenwohnsitz in Deutschland wurde in Deutschland der Führerschein wegen Trunkenheit am Steuer entzogen. Anschließend erwarb er in Spanien eine Fahrerlaubnis. In Deutschland wurde er im Jahre 2008 erneut wegen Führen eines Kfz mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,12 Promille wegen Trunkenheit am Steuer verurteilt, verbunden mit dem Verbot seine spanische Fahrerlaubnis in Deutschland zu nutzen sowie einer Sperrfrist von 14 Monaten für eine etwaige Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

Die spanischen Behörden händigten dem Kläger seinen Führerschein, nachdem dieser den Behörden übersandt worden war, kurz darauf wieder aus und verlängerten ihn mehrfach. Anschließend wollte der Kläger den Führerschein in Deutschland wieder anerkennen lassen. Die beklagte Stadt Karlsruhe lehnte den Antrag mit Verweis auf seine Trunkenheitsfahrt in 2008 ab und forderte zum Nachweis seiner Fahreignung die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe und der Verwaltungsgerichtshof Mannheim stellten fest, dass der Kläger lediglich ein neues Führerscheindokument erhalten habe. Eine Anerkennung sei daher nicht möglich. Die Ausstellung eines Führerscheins in Spanien sei nur von einem Gesundheitstest, nicht jedoch von der Überprüfung der Fahreignung, welche gem. Art. 7 Nr. 1 der Richtlinie 2006/126/EG bei Erstausstellung eines Führerscheins verlangt wird, abhängig. Somit sei der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz im vorliegenden Fall nicht anzuwenden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob der europarechtliche Anerkennungsgrundsatz gem. Art. 2 Nr. 1, 11 Nr. 4 der Richtlinie 2006/126/EG die deutschen Behörden zur Anerkennung des spanischen Führerscheins verpflichte, welcher im Rahmen der Führerscheinverlängerung von den spanischen Behörden ausgestellt wurde.

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